Auch der diesjährige 18. März als Internationaler Tag der politischen Gefangenen ist Anlass, darauf hinzuweisen, dass Aktivist*innen der kurdischen Freiheitsbewegung sowie linker türkischer Organisationen nicht nur in der Türkei die Haftanstalten füllen.
Seit 2011 werden auch in Deutschland lebende Kurdinnen und Kurden auf der Grundlage des 2002 in Kraft getretenen §129a/b StGB (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung) angeklagt, inhaftiert und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Derzeit befinden sich sechs Kurd:innen deshalb in deutschen Gefängnissen.
Erstmalig gab es im letzten Jahr auch den Versuch, einen nach §129a/b verurteilten kurdischen Gefangenen direkt aus der Haftanstalt in die Türkei abzuschieben. Mehmet Çakas war im Dezember 2022 auf Betreiben deutscher Behörden in Italien in Auslieferungshaft genommen und im März 2023 nach Deutschland überstellt worden. Im April 2024 wurde er vom Oberlandesgericht Celle wegen Mitgliedschaft in der PKK zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nur einen Tag vor dem für den 28. August 2025 angesetzten Abschiebungstermin untersagte das Verwaltungsgericht Lüneburg die Maßnahme. Nach der regulären Haftentlassung wurde seine Abschiebung in einem erneuten Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg am 24. November untersagt. Dies ist nicht zuletzt auch einer breiten Solidaritätskampagne zu verdanken.
Allen von Azadi unterstützen Angeklagten und Verurteilten werden keine individuellen Straftaten vorgeworfen, sondern es werden legale politische Tätigkeiten kriminalisiert – wie das Organisieren von Veranstaltung und Demonstrationen. Die Strafbarkeit dieser Tätigkeiten sieht die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe allein dadurch gegeben, dass die Personen angeblich in PKK-Strukturen eingebunden seien.
Dass Anklagen und Inhaftierungen nach dem §129a/b politisch motiviert sind, zeigt eine Besonderheit dieses Paragrafen: Ermittlungen dürfen erst geführt werden, wenn eine entsprechende Verfolgungsermächtigung durch das Bundesjustizministerium vorliegt. Im letzten Jahr gab es hier den Trend seitens der Staatsanwaltschaften, die Schwelle für solche Verfolgungsermächtigungen zu senken. Auch sogenannte „Frontarbeit für die PKK“ wird nun immer häufiger nach §129b verfolgt. Darunter fallen auch normale politische Aktivitäten auf örtlicher Vereinsebene. Ziel dieser Verfolgungsausweitung ist eine weitere Verunsicherung der kurdischen Community in Deutschland.
Nach dem Friedensaufruf von Abdullah Öcalan vom 27. Februar letzten Jahres prägten Verhandlungen zwischen dem türkischen Staat und kurdischen Vertreter:innen die Innenpolitik der Türkei. Eine parlamentarische Kommission legte im Januar einen Abschlussbericht vor mit Empfehlungen für weitere Schritte zur Lösung des seit Jahrzenten andauernden Konflikts. Als Rechtshilfefonds Azadî e.V. unterstützen wir diese Bemühungen und fordern von der deutschen Bundesregierung, ihren Teil für Frieden und Demokratie in der Türkei beizutragen.
Dazu gehören aus unserer Sicht die Aufhebung des seit 1993 bestehenden PKK-Verbots, die Rücknahme der Verfolgungsermächtigung nach §129a/b in Bezug auf die PKK, die Streichung der PKK von der EU-Terrorliste, die Beendigung der Kriminalisierung der politischen Aktivitäten von Einzelpersonen und kurdischen Einrichtungen hier in Deutschland sowie eine Amnestie der in Deutschland nach §129a/b angeklagten und verurteilten Aktivist:innen.
Rechtshilfefonds AZADÎ e.V.
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Köln, 17. März 2026